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§ 52 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

10. Abschnitt – Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 52 KomWG – Stimmabgabe

(1) Bei Verhältniswahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf sonst eindeutige Weise kennzeichnet, welchem Wahlvorschlag er seine Stimme geben will.

(2) Bei Mehrheitswahl gibt der Wähler seine Stimmen in der Weise ab, dass er Bewerber denen er eine Stimme geben will,

  1. 1.
    auf einem Stimmzettel mit vorgedruckten Namen durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Namen, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise,
  2. 2.
    auf einem Stimmzettel ohne vorgedruckte Namen durch Eintragung des Namens

als gewählt kennzeichnet. Enthält der Stimmzettel vorgedruckte Namen, kann der Wähler seine Stimmen auch in der Weise abgeben, dass er diesen ohne Kennzeichnung oder nach Absatz 1 im Ganzen gekennzeichnet abgibt; dann gilt jeder Bewerber, dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt.