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§ 32 KommHVO
Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Buchführung und Inventar

Titel: Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KommHVO
Gliederungs-Nr.: 2022-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 KommHVO – Rückstellungen (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 792) sind die Änderungen durch das vorgenannte Gesetz in § 32 erstmals für das Haushaltsjahr 2019 anzuwenden.

(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:

  1. 1.

    Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen,

  2. 2.

    unterlassene Instandhaltung, sofern die Nachholung der Instandhaltung im nächsten Jahr beabsichtigt ist sowie die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert sind,

  3. 3.

    Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien,

  4. 4.

    Sanierung von Altlasten,

  5. 5.

    im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen,

  6. 6.

    drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren.

Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 brauchen Rückstellungen nicht gebildet zu werden, wenn die ungewisse Verbindlichkeit oder Aufwendung einen Betrag von 0,1 Promille des Gesamtbetrags der Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder 10.000 Euro nicht übersteigt.

(2) Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt auch für Pensionsverpflichtungen aufgrund von beamtenrechtlichen oder vertraglichen Ansprüchen, für Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern, für ungewisse Verbindlichkeiten aus steuerkraftabhängigen Umlagen im Rahmen des Finanzausgleichs, für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.

(3) Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.

(4) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.