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§ 24a KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 24a KiStG – Kirchenbezirke und kirchliche Bezirksverbände

(1) Für die aus Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden gebildeten Kirchenbezirke (Dekanatsbezirke) gilt § 24 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Verbänden einer Religionsgemeinschaft, die auf Grund kirchlicher Satzung aus mehreren Kirchenbezirken zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter kirchlicher Aufgaben gebildet werden (kirchliche Bezirksverbände), kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck des Verbands überwiegend fällt, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.