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§ 21 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 21 KiStG – Verfahren

(1) Auf das Verfahren einschließlich der Vollstreckung finden die für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften Anwendung. Wird die Zugehörigkeit zu der besteuernden Religionsgemeinschaft bestritten, ist diese vor der Entscheidung zu hören.

(2) Wird die Einkommensteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt, erstreckt sich diese Maßnahme in dem entsprechenden Umfang auch auf die Kirchensteuer. Die Religionsgemeinschaften können darüber hinaus Kirchensteuer stunden, erlassen und erstatten.

(3) § 152, der Zweite Abschnitt des Fünften Teils und der Achte Teil der Abgabenordnung finden auf die Kirchensteuer keine Anwendung.