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§ 22 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 22 KiStG

(1) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wirksamen Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne neue Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz im Widerspruch steht.

(2) Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner Übertragung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen haben, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt nicht im Lande Rheinland-Pfalz haben, sind sie auch ohne eine neue Bestimmung im Sinne des § 15 Abs. 7 Satz 1 weiterhin hierzu verpflichtet.

(3) Soweit die Gemeinden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bereits verwalten, bedarf es keines neuen Antrags im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 mehr. Soweit die Landesfinanzbehörden die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bisher verwalten, verbleibt es dabei, sofern die Kirchenbehörden nichts anderes beantragen. Im Falle der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden finden die Vorschriften des § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sinngemäß Anwendung.

(4) Bis zum Abschluss der Vereinbarungen über Verwaltungskostenbeiträge (§ 14 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 5 Satz 2) belaufen sich die Verwaltungskostenbeiträge auf vier vom Hundert der Steueraufkommen.