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§ 20 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt VIII – Verwaltungsvorschriften

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 20 KiStG

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Landesfinanzbehörden zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erlässt das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium allein. Verwaltungsvorschriften, die ausschließlich das von den Gemeindeverwaltungen zu beachtende Besteuerungsverfahren betreffen, erlassen das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium und das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium gemeinsam.