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§ 8 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 04.12.2014
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 8 KiSteuG

Die Landes- und Gemeindebehördenübermitteln den Kirchen (Kirchengemeinden)auf Anforderung die für die Besteuerung erforderlichen Daten, soweit diese von den Behörden bereits zu anderen Zwecken erhoben werden und soweit die Verwaltung der Kirchensteuern nicht den Finanzämtern obliegt.