Gesetze

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§ 89 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 10 – Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 89 KGSG – Evaluierung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über die Anwendung des Gesetzes fünf Jahre und vorab zum Umfang des Verwaltungsaufwandes zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.