§ 72 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Bundesrecht
Kapitel 6 – Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes
§ 72 KGSG – Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut
Wer Eigentümer des Kulturgutes ist, das unrechtmäßig ausgeführt worden ist und in das Bundesgebiet zurückgegeben worden ist, bestimmt sich nach den deutschen Sachvorschriften.