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§ 68 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 3 – Entschädigung und Erstattungsanspruch

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 68 KGSG – Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat oder Vertragsstaat kann von den Personen, die Kulturgut unrechtmäßig verbracht haben oder die die unrechtmäßige Verbringung von Kulturgut veranlasst haben, Erstattung der aus dem Rückgabeverfahren entstandenen Kosten fordern. § 840 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.