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§ 60 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 2 – Rückgabeverfahren

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 60 KGSG – Kollidierende Rückgabeersuchen

Stellen zu demselben Kulturgut mehrere Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Rückgabeersuchen und lässt sich nicht klären, welchem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat das Kulturgut zuzuordnen ist, so ist es erst zurückzugeben, wenn die Einigung der betroffenen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten schriftlich festgehalten und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Auswärtigen Amt mitgeteilt worden ist.