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§ 59 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 2 – Rückgabeverfahren

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 59 KGSG – Rückgabeersuchen

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

  1. 1.

    den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder

  2. 2.

    Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.