§ 59 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 2 – Rückgabeverfahren
§ 59 KGSG – Rückgabeersuchen
Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für
- 1.
den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
- 2.
Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.