Gesetze

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§ 47 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 4 – Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 47 KGSG – Rechtsfolge bei Verstößen

Hat die zuständige Behörde belegbare Erkenntnisse darüber, dass wiederholt gegen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 45 und 46 Absatz 1 verstoßen worden ist, so teilt sie diese Erkenntnisse der Gewerbeaufsicht zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 35 der Gewerbeordnung mit.