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§ 43 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 4 – Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 43 KGSG – Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

  1. 1.

    der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder

  2. 2.

    jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder

  3. 3.

    jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.

Die erleichterten Sorgfaltspflichten umfassen zusätzlich zu den Pflichten nach § 41 nur diejenigen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2. § 42 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.