Gesetze

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§ 39 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Kulturgutverkehr → Abschnitt 4 – Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 39 KGSG – Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Die notwendigen Kosten und Auslagen für die Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe des Kulturgutes trägt die Person, der der Gewahrsam entzogen worden ist. Die §§ 66 bis 68 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde setzt den zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.