§ 17 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Schutz von Kulturgut vor Abwanderung → Abschnitt 2 – Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung
§ 17 KGSG – Öffentliche Bekanntmachung
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde hat jede Einleitung und jede Beendigung eines Verfahrens zur Eintragung, jede Eintragung, jede Löschung oder jede sonstige Änderung einer Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes öffentlich im Bundesanzeiger bekannt zu machen und den Beteiligten mitzuteilen.
(2) § 16 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.