§ 1 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 KGSG – Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt
- 1.
den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- 2.
die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- 3.
das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- 4.
die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- 5.
die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- 6.
die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.