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§ 1 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KGSG
Gliederungs-Nr.: 224-26
Normtyp: Gesetz

§ 1 KGSG – Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

  1. 1.

    den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

  2. 2.

    die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

  3. 3.

    das Inverkehrbringen von Kulturgut,

  4. 4.

    die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

  5. 5.

    die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

  6. 6.

    die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.