Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 35 KGG – Aufsichtsbehörden

(1) 1Die Zweckverbände unterstehen staatlicher Aufsicht. 2Die §§ 135, 137 bis 146 der Hessischen Gemeindeordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Aufsichtsbehörde für Zweckverbände ist

  1. 1.
    der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, wenn ausschließlich seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden Verbandsmitglieder sind,
  2. 2.
    der Regierungspräsident oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden mehreren Landkreisen seines Bezirks angehören oder ein Landkreis seines Bezirks beteiligt ist oder Gemeinden beteiligt sind, für die er Aufsichtsbehörde ist,
  3. 3.
    der Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde, wenn die beteiligten Gemeinden oder Landkreise mehreren Regierungsbezirken angehören oder die Stadt Frankfurt am Main, die Landeshauptstadt Wiesbaden oder das Land beteiligt ist; das Gleiche gilt, wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist.

(3) 1Obere Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident, wenn der Landrat Aufsichtsbehörde ist, sonst der Minister des Innern. 2Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minister des Innern.

(4) 1Für die bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach diesem Gesetz notwendigen Rechtshandlungen der Aufsichtsbehörde und für die Entgegennahme der ihr gegenüber abzugebenden Anzeigen ist die in Abs. 2 bestimmte Aufsichtsbehörde zuständig. 2Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der in § 136 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmten Aufsichtsbehörde unberührt.