§ 21 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 21 KatSG-LSA – Persönliche Hilfeleistung
(1) In einem Katastrophenfall ist jedermann verpflichtet, bei Abwehrmaßnahmen Hilfe zu leisten, wenn er von der Katastrophenschutzbehörde oder einem von ihr Beauftragten dazu aufgefordert wird.
(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.
(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder mit Einverständnis der Katastrophenschutzbehörde freiwillig Hilfe leisten, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung eines Helfers.