§ 16 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Feststellung des Katastrophenfalles, Sonderregelungen im Katastrophenfall
§ 16 KatSG-LSA – Feststellung und öffentliche Bekanntgabe des Katastrophenfalles
(1) Eintritt und Ende des Katastrophenfalles werden durch den Leiter der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Die Katastrophenschutzbehörde teilt die Feststellung unverzüglich dem Landesverwaltungsamt mit und unterrichtet dieses ständig über die Lage.
(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntgabe des Katastrophenfalles durch Verordnung zu regeln.