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§ 12 KatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Landesrecht Berlin

Teil 2 – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Abschnitt 2 – Katastrophenabwehr

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KatSG
Gliederungs-Nr.: 2192-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 KatSG – Krisenstäbe

(1) Im Katastrophenfall oder in einer Großschadenslage haben alle betroffenen Katastrophenschutzbehörden unverzüglich ihre Krisenstäbe in der durch Art und Ausmaß gebotenen Stärke einzuberufen.

(2) Die Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichend personelle Besetzung, insbesondere deren

  1. 1.

    unverzügliche Erreichbarkeit auch außerhalb der Arbeits- und Dienstzeiten und

  2. 2.

    angemessene Aus- und Fortbildung

sicherzustellen. Sie bestimmen eine Leitung und deren Stellvertretung und sorgen für die notwendige technische Ausstattung.

(3) Zur Gewährleistung der unverzüglichen Erreichbarkeit der nach Absatz 2 vorgesehenen Beschäftigten können die Katastrophenschutzbehörden folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    private Telefon- und Mobilfunknummer und

  3. 3.

    Wohnanschrift.

(4) Krisenstäbe haben innerhalb der Zuständigkeit ihrer Katastrophenschutzbehörde die Aufgabe, Abwehrmaßnahmen zu koordinieren und relevante Lageinformationen unverzüglich den anderen betroffenen Krisenstäben zu melden. Sie haben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unverzüglich Informationen zu ihrer Erreichbarkeit und ihrem Stabsaufbau mitzuteilen; diesbezügliche Aktualisierungen sind unverzüglich zu melden. Auf Grundlage dieser Informationen wird eine Kommunikationsübersicht erarbeitet und allen Katastrophenschutzbehörden zur Verfügung gestellt.

(5) Der Krisenstab der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung arbeitet im Katastrophenfall ressortübergreifend administrativ-organisatorisch (Ressortübergreifender Krisenstab). Er trifft ressortbezogene Entscheidungen, ist beratend und bei Bedarf koordinierend tätig und bereitet ressortübergreifende Entscheidungen vor.

(6) In den Ressortübergreifenden Krisenstab können lageabhängig Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Katastrophenschutzbehörden und der Mitwirkenden im Katastrophenschutz sowie externe Fachberaterinnen und Fachberater, insbesondere der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen, berufen werden.