Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18a KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 18a KAG-LSA – Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

(1) Für die Erhebung von Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, soweit die Beitragspflichten bis spätestens 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen in Bezug auf Verkehrsanlagen gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, wenn die Beitragsschuld spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2019 entstanden ist. In den Fällen des Satzes 1 und in den Fällen des Satzes 2 gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass die Gemeinden für die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Verkehrsanlagen Beiträge, die sie noch nicht erhoben haben, erheben können.

(2) Bescheide über Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen, für die die Beitragspflichten nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind, werden von den Gemeinden von Amts wegen aufgehoben. Die auf der Grundlage eines solchen Bescheides gezahlten Beiträge werden von den Gemeinden unverzinst an denjenigen erstattet, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3 gelten für wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(3) Hatte die Gemeinde für Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen Vorausleistungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag hingegen noch nicht festgesetzt, hebt sie die Vorausleistungsbescheide von Amts wegen auf und erstattet bereits gezahlte Vorausleistungen unverzinst an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich 31. Dezember 2019 entstanden ist. Die Erstattung erfolgt bis spätestens 31. Dezember 2021. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorausleistungen auf zu zahlende wiederkehrende Beiträge, die die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen erhoben haben, entsprechend.

(4) Das Land erstattet den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beträge, die ihnen unmittelbar dadurch entgehen, dass sie für bereits begonnene erforderliche Maßnahmen infolge des Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen oder wiederkehrende Beiträge in Bezug auf Verkehrsanlagen nicht mehr erheben dürfen oder Erstattungen nach den Absätzen 2 und 3 vorzunehmen haben. Eine Erstattung nach Satz 1 erfolgt, wenn

  1. 1.

    die Beitragspflichten entstanden sind,

  2. 2.

    die Beitragspflichten nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der gemeindlichen Beitragssatzung entstanden wären oder

  3. 3.

    in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Erstattung durch die Gemeinde erfolgt ist.

Ein Erstattungsanspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die Gemeinde

  1. 1.

    spätestens am 9. September 2020 das Vergabeverfahren für die Bauleistung eingeleitet hat und

  2. 2.

    den Antrag auf Erstattung spätestens am 31. Dezember 2025

beim Landesverwaltungsamt gestellt hat.

(5) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche nach Absatz 4 wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren der Antragstellung, Fälligkeit und Auszahlung der Erstattungsleistungen sowie die Auskunftspflichten der Gemeinden zur Ermittlung der Erstattungsansprüche näher zu regeln.