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§ 34 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → DRITTER ABSCHNITT – Erschließungsbeiträge

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 6130
Normtyp: Gesetz

§ 34 KAG – Regelung durch Satzung

Die Gemeinden regeln durch Satzung

  1. 1.
    die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
  2. 2.
    die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze,
  3. 3.
    die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
  4. 4.
    die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und
  5. 5.
    die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten.