§ 34 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
VIERTER TEIL – Anschluss- und Erschließungsbeiträge → DRITTER ABSCHNITT – Erschließungsbeiträge
§ 34 KAG – Regelung durch Satzung
Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
- 2.die Art der Ermittlung der Kosten sowie die Höhe der Einheitssätze,
- 3.die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für die die Gemeinde Erschließungsbeiträge erheben will oder zu erheben hat,
- 4.die Höhe des von der Gemeinde zu tragenden Anteils an den beitragsfähigen Erschließungskosten und
- 5.die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten.