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§ 14 KAG
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Benutzungsgebühren, Beiträge und Aufwendungsersatz

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610-10
Normtyp: Gesetz

§ 14 KAG – Ratenzahlung und Stundung

(1) Bei einmaligen Beiträgen soll auf Antrag eine Zahlung in Raten eingeräumt werden, wenn der Beitragsschuldner ein berechtigtes Interesse nachweist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrags zu stellen. Höhe und Fälligkeit der Raten werden durch Bescheid bestimmt. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 3 v.H. über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Der Beitragsschuldner kann am Ende jeden Jahres den Restbetrag ohne weitere Zinsverpflichtung tilgen. Die Jahresraten sind wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(2) Einmalige Beiträge sollen auf Antrag ohne Festsetzung von Fälligkeiten gestundet werden, wenn das beitragspflichtige Grundstück unbebaut ist und der Beitragsschuldner nachweist, dass das Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen nicht veräußert werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für den vom Beitragsschuldner selbst genutzten Teil eines bebauten, beitragspflichtigen Grundstücks, wenn der Beitragsschuldner über ein Einkommen verfügt, das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buches Sozialgesetzbuch um nicht mehr als 10 v.H. des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen oder Einkommen einschließlich desjenigen des Ehegatten oder Lebenspartners vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 erste Alternative soll die Stundung so lange zinslos erfolgen, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung und diesen in Bezug auf eine Lebenspartnerschaft vergleichbare Personen.