§ 15 KAG
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Kommunalabgabengesetz - KAG -
Landesrecht Saarland
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 15 KAG – Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.