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§ 58 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 8 – Verwaltungsbehörden, Beiräte

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 58 JWMG – Jagdbehörden

(1) Oberste Jagdbehörde ist das Ministerium Ländlicher Raum. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen und Wildtiermanagement nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Obere Jagdbehörde ist das zuständige Regierungspräsidium. Die obere Jagdbehörde beaufsichtigt die unteren Jagdbehörden und ist für die ihr nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben zuständig. Abweichend von Satz 1 ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald (§ 2 NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG obere Jagdbehörde.

(3) Untere Jagdbehörden sind die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald (§ 2 NLPG) die Nationalparkverwaltung gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 NLPG untere Jagdbehörde.