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§ 48 JWMG
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 6 – Sicherung der Nachhaltigkeit, Wildtierschutz

Titel: Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JWMG
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 48 JWMG – Wildtierschutz

(1) Die jagdausübungsberechtigten Personen können anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer beauftragen, in ihren Jagdrevieren die Befugnisse des § 49 wahrzunehmen und Aufgaben im Rahmen der Hege und des Wildtiermanagements zu übernehmen. Die Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer können in mehreren Jagdrevieren beauftragt werden. Anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer sind im Rahmen ihrer Beauftragung zur Jagdausübung in den jeweiligen Jagdrevieren befugt. Die Befugnis erlischt spätestens, sobald das Jagdausübungsrecht der beauftragenden Person entfällt.

(2) Die untere Jagdbehörde erkennt eine Person auf Antrag als Wildtierschützerin oder Wildtierschützer für einen bestimmten Jagdbezirk an, wenn auf sie ein gültiger Jagdschein ausgestellt ist, sie die fachliche und persönliche Eignung besitzt und die jeweilige jagdausübungsberechtigte Person ihr Einverständnis erklärt. Die untere Jagdbehörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Wildtierschützerin oder der Wildtierschützer dies beantragt.

(3) Die unteren Jagdbehörden sollen mit anerkannten Wildtierschützerinnen und Wildtierschützern in deren Aufgabenbereich zusammenarbeiten. In diesem Rahmen können die anerkannten Wildtierschützer den öffentlichen Stellen und privaten Personen insbesondere bei Fragen der Hege und Habitatgestaltung, des Wildtiermonitorings, der Jagd in Schutzgebieten in Abstimmung mit der für die Erklärung zum Schutzgebiet zuständigen Behörde, des Umgangs mit Wildtieren im Siedlungsraum und bei Unfällen mit Wildtieren als Ansprechpartner dienen.