§ 89 JustG NRW
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 – Ordentliche Gerichtsbarkeit → Abschnitt 4 – Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 89 JustG NRW – Beurkundungen der Kollegialgerichte
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist, kann durch beauftragte oder ersuchte Richterinnen oder Richter erfolgen. Der Auftrag kann auch von der oder dem Vorsitzenden der Kammer oder des Senats erteilt werden. Die beauftragten oder ersuchten Richterinnen oder Richter sollen sich in der Urkunde als solche bezeichnen.