Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29b JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 29b JuSchG – Bericht und Evaluierung

1Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Evaluation. 3In der Folge wird alle zwei Jahre dem Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a. 4Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorzulegen.

Zu § 29b: Eingefügt durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).