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§ 26 JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Verordnungsermächtigung

Titel: Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JuSchG
Gliederungs-Nr.: 2161-6
Normtyp: Gesetz

§ 26 JuSchG – Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über den Sitz und das Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Führung der Liste jugendgefährdender Medien zu regeln.

Zu § 26: Geändert durch G vom 9. 4. 2021 (BGBl I S. 742).