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§ 12 JStVollzG NRW
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Aufnahme und Vollzugsplanung

Titel: Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JStVollzG NRW
Gliederungs-Nr.: 46
Normtyp: Gesetz

§ 12 JStVollzG NRW – Vollzugsplan

(1) Auf der Grundlage des festgestellten Förder- und Erziehungsbedarfs wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt. Die zur Erreichung des Vollzugsziels geeigneten und erforderlichen Maßnahmen sind zu benennen und Perspektiven für die künftige Entwicklung der Gefangenen aufzuzeigen. Die für die Eingliederung und Entlassung zu treffenden Vorbereitungen sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen.

(2) Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzuges - folgende Angaben:

  1. 1.

    festgestellter Förder- und Erziehungsbedarf,

  2. 2.

    Vollzugsform,

  3. 3.

    Art der Unterbringung im Vollzug, insbesondere in Wohn- oder Behandlungsgruppen oder in einer sozialtherapeutischen Einrichtung,

  4. 4.

    Teilnahme an schulischer oder beruflicher Bildung, Zuweisung von Arbeit sowie arbeitstherapeutische Förderung,

  5. 5.

    Art und Umfang der Teilnahme an therapeutischer Behandlung oder anderen Förder- und Erziehungsmaßnahmen,

  6. 6.

    Art und Umfang der Teilnahme an Sport- und Freizeitangeboten,

  7. 7.

    Perspektiven für vollzugsöffnende Maßnahmen,

  8. 8.

    Maßnahmen zur Pflege der familiären Kontakte und zur Gestaltung der Außenkontakte, insbesondere bei heimatferner Unterbringung,

  9. 9.

    ehrenamtliche Betreuung,

  10. 10.

    Opferbezogene Förder- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen und Angebote zum Ausgleich von Tatfolgen,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Sicherung berechtigter Schutzinteressen von Opfern oder gefährdeten Dritten,

  12. 12.

    Schuldnerberatung und Schuldenregulierung,

  13. 13.

    Maßnahmen zur Haftverkürzung,

  14. 14.

    Suchtberatung und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,

  15. 15.

    voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt,

  16. 16.

    Maßnahmen zur arbeitsmarktorientierten Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Fortsetzung oder Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit nach der Entlassung, sowie weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Lebensführung und frühzeitige Vorlagefristen,

  17. 17.

    Empfehlungen zur Wahrnehmung von Angeboten und Leistungen Dritter zur Sicherung der Eingliederung nach der Entlassung,

  18. 18.

    Bestimmung der für die Koordination der Entlassungsplanung zuständigen Person und

  19. 19.

    Fristen zur Fortschreibung des Vollzugsplans.

(3) Der Vollzugsplan und seine Umsetzung sind regelmäßig zu überprüfen und der Entwicklung der Gefangenen anzupassen sowie mit weiteren für die Förderung und Erziehung bedeutsamen Erkenntnissen in Einklang zu halten. Zur Fortschreibung des Vollzugsplans sind angemessene Fristen vorzusehen. Diese dürfen einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

(4) Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durchgeführt. Personen und Stellen außerhalb des Vollzuges, die an der Förderung und Erziehung, der Entlassungsvorbereitung sowie der Eingliederung der Gefangenen mitwirken, sollen in die Planung einbezogen werden. Mit Einwilligung der Gefangenen können sie auch an den Konferenzen beteiligt werden.

(5) Die Personensorgeberechtigten erhalten Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge einzubringen. Diese sollen, soweit sie mit dem Vollzugsziel und der Gestaltung des Vollzuges vereinbar sind, berücksichtigt werden.

(6) Die Vollzugsplanung wird mit den Gefangenen erörtert. Sind verschiedene Maßnahmen der Förderung gleichermaßen geeignet, soll die Wahl im Einvernehmen mit den Gefangenen getroffen werden. Deren Anliegen und Vorschläge werden auch im Übrigen angemessen berücksichtigt. Betroffenen Gefangenen kann die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz ermöglicht werden. Eine Ausfertigung des Vollzugsplans und seiner Fortschreibungen ist ihnen auszuhändigen. Er ist den Vollstreckungsleitungen zu übermitteln und auf Verlangen der Personensorgeberechtigten diesen schriftlich bekannt zu geben.