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§ 67 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlußvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 67 JArbSchG – Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 11 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3393), erhält folgende Fassung:

"4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten".