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§ 17 JArbSchG
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Beschäftigung Jugendlicher → Erster Titel – Arbeitszeit und Freizeit

Titel: Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JArbSchG
Gliederungs-Nr.: 8051-10
Normtyp: Gesetz

§ 17 JArbSchG – Sonntagsruhe

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) 1Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

  1. 1.
    in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  2. 2.
    in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit Arbeiten, die auch an Sonn- und Feiertagen naturnotwendig vorgenommen werden müssen,
  3. 3.
    im Familienhaushalt, wenn der Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist,
  4. 4.
    im Schaustellergewerbe,
  5. 5.
    bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen),
  6. 6.
    beim Sport,
  7. 7.
    im ärztlichen Notdienst,
  8. 8.
    im Gaststättengewerbe.

2Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(3) 1Werden Jugendliche am Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. 2In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.

Zu § 17: Geändert durch G vom 15. 10. 1984 (BGBl I S. 1277).