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§ 41 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 JAPrVO – Interessenvertretung der Rechtsreferendare

(1) Die Mitglieder jeder Arbeitsgemeinschaft wählen zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Ausbildungsfragen einen Sprecher sowie einen Vertreter des Sprechers für die Dauer des Bestands der Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die jeweiligen Sprecher treffen sich mindestens alle sechs Monate zu einer von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzuberufenden Sprecherversammlung, an der neben dem Ausbildungsleiter beim Oberlandesgericht auch die Ausbildungsleiter beim Landesverwaltungsamt, mit der Referendarausbildung befasste Bedienstete der weiteren Präsidialgerichte und der Staatsanwaltschaften des Landes sowie mit der Referendarausbildung und -prüfung befasste Mitarbeiter des für Juristenausbildung zuständigen Ministeriums und des Ministeriums für Inneres und Sport teilnehmen können.