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§ 19 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 JAPrVO – Erreichen der mündlichen Prüfung; Nichtbestehen ohne mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung ist erreicht, wenn entweder

  1. 1.
    mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind oder
  2. 2.
    drei Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 21,00 Punkte ist.

(2) Die Prüfung ist ohne mündliche Prüfung nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen.