§ 13 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung
§ 13 JAPO M-V – Hilfsmittel
Die Prüflinge dürfen nur die durch das Landesjustizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Die Prüflinge haben die Hilfsmittel selbst zu stellen. Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen, Einlageblätter oder verlagsseitig nicht vorgesehene Register enthalten.