Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Teil 2 – Vorbereitungsdienst → Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 16 JAPO – Ausbildung in anderen Bezirken
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des beteiligten Oberlandesgerichts für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland überweisen. Wird die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung davon betroffen, so erfolgt die Überweisung im Benehmen mit der nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Direktion.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann zulassen, dass die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der dortigen Ausbildungsbehörde einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast im Lande Rheinland-Pfalz ableistet.
Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).