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§ 43 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 43 JAG NRW – Arbeitsgemeinschaften

(1) Aus den einem Ausbildungsbezirk für den gleichen Zeitraum zugewiesenen Referendarinnen und Referendaren werden während der Ausbildung bei den Pflichtstellen (§ 35 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) Arbeitsgemeinschaften gebildet. Sie sollen höchstens aus 25 Referendarinnen und Referendaren bestehen.

(2) Zur Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind die Referendarinnen oder Referendare in der Regel zuzuweisen:

  1. 1.

    während der ersten 5 Monate einer zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;

  2. 2.

    während des 6. bis 8. Monats einer strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks;

  3. 3.

    während des 9. bis 11. Monats einer öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei der Bezirksregierung;

  4. 4.

    während des 12. bis 20. Monats einer zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaft bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht des Ausbildungsbezirks.

(3) Für die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft sind insgesamt etwa 550 Unterrichtsstunden vorzusehen. Von diesen entfallen

  1. 1.

    auf die zivilrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 275,

  2. 2.

    auf die strafrechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 125 und

  3. 3.

    auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften etwa 150.

In einem Umfang von bis zu 5 Prozent der in der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Zeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine andere Form der Ausbildung vorsehen.

(4) Im Falle einer Ausbildung gemäß § 35 Absatz 4 findet eine Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft im Regelfall nicht statt. In begründeten Ausnahmen, etwa in den Fällen des § 35 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft abweichend regeln oder von ihr befreien.