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§ 14 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 14 JAG NRW – Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern der Justizprüfungsämter selbstständig begutachtet und bewertet. Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktwert endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von den Vorsitzenden der Justizprüfungsämter bestimmt wird. Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(2) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der schriftlichen Arbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(3) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.