§ 9 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung
§ 9 JAG M-V – Nebenamtliche Mitglieder
Zu nebenamtlichen Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes kann das für Justiz zuständige Ministerium berufen:
- 1.
Professorinnen und Professoren der Rechte, die an einer Universität des Landes in der juristischen Ausbildung tätig sind, im Benehmen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät;
- 2.
Richterinnen und Richter;
- 3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;
- 4.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern;
- 5.
Notarinnen und Notare im Benehmen mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern;
- 6.
Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung;
- 7.
weitere Juristinnen und Juristen, insbesondere aus Wirtschaft und Verbänden.