§ 36 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen
Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen
§ 36 JAG
(1) Während der Wahlstation (§ 29 Abs. 2 Nr. 5) sollen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare die Ausbildung im Rahmen der angebotenen Wahlstationen in einer nach Neigung und Interesse bestimmten Richtung ergänzen und vertiefen.
(2) Erfordert die Tätigkeit in der Wahlstation zusätzliche Rechtskenntnisse, so haben sich die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare diese selbst anzueignen.