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§ 29 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt  – Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 29 JAG – Gegenstand und Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer des § 27 Absatz 2 sowie den sachlich zugehörigen Pflichtstoff gemäß § 27 Absatz 3.

(2) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Aktenvortrag. Dieser ist den Pflichtfächern (§ 27 Absatz 2) zu entnehmen. § 27 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. Der Aktenvortrag soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar Gelegenheit geben, in freier Rede den Inhalt von Akten verständlich darzulegen, ihn korrekt unter die gesetzlichen Tatbestände zu subsumieren und eine wohl durchdachte und gerechte Entscheidung zu fällen.

(3) Das Prüfungsgespräch gliedert sich in drei Prüfungsbereiche. Es erstreckt sich auf die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer. Der Schwerpunkt der Ausbildung soll im Prüfungsgespräch besonders berücksichtigt werden. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verteilt den Prüfungsstoff auf die einzelnen Prüferinnen/Prüfer. Sie/er leitet die mündliche Prüfung und prüft im gleichen Umfang wie die übrigen Prüferinnen/Prüfer.

(4) Der Aktenvortrag und die Leistungen in dem Prüfungsgespräch, diese für den Prüfungsbereich eines jeden der drei Prüferinnen/Prüfer gesondert, werden von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer Prüfungsnote nach § 11 Absatz 4 unter Angabe der erreichten Punktzahl bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.