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§ 24a JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

IV. Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 24a JAG – Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Auf Antrag ist der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit zu ermöglichen, wenn sie/er die tatsächliche Betreuung oder Pflege

  1. 1.

    mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegatten, Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten übernimmt.

Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden.

(2) Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit dauert abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 zweieinhalb Jahre. Das Nähere regelt die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung (§ 36 Absatz 1) nach Maßgabe von § 5b Absatz 6 Satz 5 des Deutschen Richtergesetzes.

(3) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar erhält die monatliche Unterhaltsbeihilfe nach § 22 Absatz 1 für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit mit der Maßgabe, dass diese um ein Fünftel verringert wird.