§ 15 IZG-SH
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 15 IZG-SH – Übergangsvorschrift
Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.