Gesetze

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§ 83g IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Achter Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 3 – Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 83g IRG – Beförderung auf dem Luftweg

§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.