Gesetze

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§ 77g IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften → Abschnitt 2 – Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 77g IRG – Zustimmung zur Weiterleitung personenbezogener Daten

Wird die übermittelnde Stelle von der empfangenden Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung der übermittelten personenbezogenen Daten an andere Staaten oder andere zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn eine entsprechende unmittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig wäre.