§ 77c IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften → Abschnitt 2 – Schutz personenbezogener Daten im Rechtshilfeverkehr
§ 77c IRG – Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf personenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechtshilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.