§ 74a IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Siebenter Teil – Gemeinsame Vorschriften → Abschnitt 1 – Allgemeine Regelungen
§ 74a IRG – Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.