§ 72 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Sechster Teil – Ausgehende Ersuchen
§ 72 IRG – Bedingungen
Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.