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§ 62 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Fünfter Teil – Sonstige Rechtshilfe

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 62 IRG – Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren

(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn

  1. 1.
    er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,
  2. 2.
    nicht zu erwarten ist, dass infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
  3. 3.
    gewährleistet ist, dass der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und dass er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
  4. 4.
    gewährleistet ist, dass der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, dass darauf verzichtet worden ist.

Das Einverständnis (Satz 1 Nr. 1) kann nicht widerrufen werden.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.

(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.